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   BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76   

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BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76 (https://dejure.org/1977,166)
BFH, Entscheidung vom 02.09.1977 - VI R 114/76 (https://dejure.org/1977,166)
BFH, Entscheidung vom 02. September 1977 - VI R 114/76 (https://dejure.org/1977,166)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Doppelte Haushaltsführung - Inländischer Arbeitnehmer - Gastarbeiter - Mitwirkung am Familienhaushalt - Türkische Gastarbeiter - Mehraufwendungen - Werbungskosten - Verpflegungsmehraufwand - Berufliche Veranlassung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Doppelte Haushaltsführung; Voraussetzungen und Umfang für die steuerliche Anerkennung der Mehraufwendungen als Werbungskosten, vor allem bei längerfristiger doppelter Haushaltsführung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Doppelte Haushaltsführung
    Begründung einer doppelten Haushaltsführung
    Eigener Hausstand

Papierfundstellen

  • BFHE 123, 444
  • DB 1978, 280
  • BStBl II 1978, 26
 
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Wird zitiert von ... (49)Neu Zitiert selbst (18)

  • BFH, 05.12.1975 - VI R 249/74

    Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung - Beibehaltung der Familienwohnung aus

    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322, BStBl II 1975, 607; vom 5. Dezember 1975 VI R 249/74, BFHE 117, 253, BStBl II 1976, 150; vom 13. Juli 1976 VI R 172/74, BFHE 119, 281, BStBl II 1976, 564, sowie vom 26. November 1976 VI R 153/74, BFHE 120, 520, BStBl II 1977, 158) muß die doppelte Haushaltsführung beruflich, also durch das Arbeitsverhältnis, veranlaßt sein.

    Wie der Senat im Urteil VI R 249/74 dargelegt hat, ist die berufliche Bedingtheit einer doppelten Haushaltsführung bei Inländern ebenso zu prüfen wie bei in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeitern, die der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht unterliegen, da zwischen ihnen in steuerlicher Hinsicht insoweit kein Unterschied besteht.

    Zu den privaten Gründen zählt z. B. nach dem BFH-Urteil VI R 249/74 auch die Absicht, eine schon seit über sechs Jahren bestehende doppelte Haushaltsführung für mindestens 15 Jahre aufrechtzuerhalten, um als jugoslawischer Gastarbeiter in der Bundesrepublik Deutschland eine Rentenberechtigung zu erwerben.

  • BFH, 19.01.1973 - VI B 99/72

    Verpflegungsmehraufwand - Anwendung der Pauschsätze - Doppelte Haushaltsführung -

    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Soweit der Senat die Richtsätze für Verpflegungsmehraufwand bei doppelter Haushaltsführung bisher den Pauschbeträgen im engeren Sinne für Verpflegungsmehraufwand für Dienstreisen gleichgeachtet hat (vgl. z. B. Beschluß vom 19. Januar 1973 VI B 99/72, BFHE 108, 37, BStBl II 1973, 252), hält er hieran nicht fest.

    Er betonte insbesondere im Beschluß VI B 99/72, bei einer doppelten Haushaltsführung von Gastarbeitern könne nicht allgemein unterstellt werden, die Pauschbeträge wären wegen ihrer bescheidenen Lebenshaltung ohnehin überhöht; ob die Verpflegungspauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führten, hänge daher auch bei Gastarbeitern von den Umständen des Einzelfalles ab (so auch Oeftering-Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 9 Anm. 77 Abs. 2, und FG Münster, Urteil VIII 1938/71 L).

  • FG Münster, 27.11.1972 - VIII 1938/71
    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Im Hinblick darauf, daß ein erheblicher Teil der in der Bundesrepublik Deutschland tätigen etwa 2 Millionen Gastarbeiter Kosten der doppelten Haushaltsführung seit Jahren geltend macht, weil sie ihre Familien im Ausland zurückließen, muß davon ausgegangen werden, daß bei den mehrmals erhöhten Regelsätzen die Verhältnisse der Gastarbeiter nicht unberücksichtigt geblieben sind (vgl. auch Urteil des FG Münster vom 27. November 1972 VIII 1938/71 L, EFG 1973, 156).

    Er betonte insbesondere im Beschluß VI B 99/72, bei einer doppelten Haushaltsführung von Gastarbeitern könne nicht allgemein unterstellt werden, die Pauschbeträge wären wegen ihrer bescheidenen Lebenshaltung ohnehin überhöht; ob die Verpflegungspauschbeträge zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führten, hänge daher auch bei Gastarbeitern von den Umständen des Einzelfalles ab (so auch Oeftering-Görbing, Das gesamte Lohnsteuerrecht, 5. Aufl., § 9 Anm. 77 Abs. 2, und FG Münster, Urteil VIII 1938/71 L).

  • BFH, 19.11.1971 - VI R 132/69

    Lediger - Versetzung - Abordnung - Anderer Beschäftigungsort - Annahme eines

    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Bei ihm sei entsprechend dem BFH-Urteil vom 19. November 1971 VI R 132/69 (BFHE 103, 533, BStBl II 1972, 155) der Verpflegungsmehraufwand durch einen Vergleich zwischen den Verpflegungskosten am bisherigen Familienwohnsitz in der Türkei und seinen Verpflegungskosten am Beschäftigungsort in der Bundesrepublik Deutschland festzustellen.

    Mehrausgaben wegen Verpflegung beruhen folglich darauf, daß sich der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort selbst beköstigen muß, während er bislang im Haushalt der Familie mitverpflegt wurde (vgl. insbesondere BFH-Urteile VI R 132/69, und vom 20. Juni 1975 VI R 72/74, BFHE 116, 41, BStBl II 1975, 649).

  • FG Düsseldorf, 28.10.1975 - XI 88/73
    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Dieser Betrag sei ausreichend, denn nach der Berechnung des FG Düsseldorf im rechtskräftigen Urteil vom 28. Oktober 1975 XI 88/73 L (EFG 1976, 124) ständen einem türkischen Arbeitnehmer, der in der Türkei arbeite, nur durchschnittlich 800 Türkische Lira (TL) = etwa 184 DM monatlich für sich und seine Familie zur Verfügung.

    Der Senat hat Bedenken, der Berechnung des FG Düsseldorf im Urteil XI 88/73 L über die Angemessenheit der Beträge zu folgen, die ein türkischer Gastarbeiter als maßgebenden finanziellen Beitrag seiner Familie zur Verfügung stellen muß.

  • BFH, 09.11.1971 - VI R 285/70

    Doppelte Haushaltsführung bei Wohnsitz des Ehegatten in Ostblockstaaten

    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Ein eigener Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG wird von einem Arbeitnehmer unterhalten, wenn er eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (vgl. insbesondere BFH-Urteil vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148).

    Das FA beruft sich insoweit zu Unrecht auf das BFH-Urteil VI R 285/70.

  • BFH, 10.12.1971 - VI R 180/71

    Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes - Dienstreisen - Beträge nach

    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Letztere sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteile vom 17. August 1966 VI 116/65, BFHE 86, 713, BStBl III 1966, 634; vom 14. April 1967 VI R 168/66, BFHE 88, 422, BStBl III 1967, 430, und vom 10. Dezember 1971 VI R 180/71, BFHE 104, 241, BStBl II 1972, 257) im Interesse der Vereinfachung und gleichmäßigen Handhabung im steuerlichen Massenverfahren auch von den Steuergerichten zu beachten, soweit sie nicht wegen der Eigenart des Einzelfalles zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen.
  • BFH, 20.06.1975 - VI R 72/74

    Doppelte Haushaltsführung bei Ledigen

    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Mehrausgaben wegen Verpflegung beruhen folglich darauf, daß sich der Arbeitnehmer am Beschäftigungsort selbst beköstigen muß, während er bislang im Haushalt der Familie mitverpflegt wurde (vgl. insbesondere BFH-Urteile VI R 132/69, und vom 20. Juni 1975 VI R 72/74, BFHE 116, 41, BStBl II 1975, 649).
  • BFH, 17.08.1966 - VI 116/65
    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Letztere sind nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere Urteile vom 17. August 1966 VI 116/65, BFHE 86, 713, BStBl III 1966, 634; vom 14. April 1967 VI R 168/66, BFHE 88, 422, BStBl III 1967, 430, und vom 10. Dezember 1971 VI R 180/71, BFHE 104, 241, BStBl II 1972, 257) im Interesse der Vereinfachung und gleichmäßigen Handhabung im steuerlichen Massenverfahren auch von den Steuergerichten zu beachten, soweit sie nicht wegen der Eigenart des Einzelfalles zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis führen.
  • BFH, 21.01.1972 - VI R 95/71

    Verheirateter Steuerpflichtiger - Beschäftigungsort - Eigene Wohnung - Eigener

    Auszug aus BFH, 02.09.1977 - VI R 114/76
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats entstehen Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung dadurch, daß die normalerweise gemeinsame Haushaltsführung auf zwei verschiedene Haushalte aufgeteilt wird (vgl. BFH-Urteil vom 21. Januar 1972 VI R 95/71, BFHE 104, 193, BStBl II 1972, 262).
  • BFH, 23.07.1976 - VI R 228/74

    Berücksichtigung von Mehraufwendungen als Werbungskosten bei auswärtiger

  • BFH, 14.04.1967 - VI R 168/66

    Beträge, die den im privaten Dienst angestellten Personen für Reisekosten gezahlt

  • FG Berlin, 26.11.1976 - III 412/76
  • BFH, 26.11.1976 - VI R 153/74

    Aufwendungen für doppelten Haushalt als Werbungskosten

  • BFH, 11.08.1961 - VI 143/60 U

    Aufwendungen eines Ledigen für die Pflege seiner bisherigen und noch nicht

  • BFH, 25.05.1976 - IV B 119/75

    Bescheinigung als matereill-rechtliche Voraussetzung - Gewährung der

  • BFH, 14.02.1975 - VI R 125/74

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit -

  • BFH, 13.07.1976 - VI R 172/74

    Mehraufwendungen - Doppelte Haushaltsführung - Werbungskosten - Arbeitnehmer -

  • BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98

    Doppelte Haushaltsführung

    Der Bundesfinanzhof, der schon zuvor seit langem Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung in bestimmten Grenzen als abzugsfähige Werbungskosten qualifiziert hatte, legte die damals gültige Fassung dieser Vorschrift dahin aus, nach Ablauf von zwei Jahren entfalle (widerlegbar) die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Vermutung, dass die Aufrechterhaltung eines aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltes weiterhin beruflich veranlasst sei (vgl. Urteil vom 2. September 1977 - VI R 114/76 -, BFHE 123, 444; BStBl II 1978, 26).
  • BFH, 05.10.1994 - VI R 62/90

    Doppelte Haushaltsführung eines nicht verheirateten Arbeitnehmers (§ 9 EStG )

    Gleichzeitig wurde durch die Einfügung sichergestellt, daß die Berücksichtigung der Mehraufwendungen für das Wohnen am Beschäftigungsort, also die Zuweisung dieser Aufwendungen zum beruflichen Bereich, entgegen dem BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76 (BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), welches Anlaß der Gesetzesänderung war, nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer möglich sein soll.

    Immerhin konnten nach damaliger Rechtslage wegen des Erfordernisses, daß nicht nur die Begründung, sondern auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt sein mußte, auch verheiratete Arbeitnehmer eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung nur für eine gewisse Zeit - in der Regel zwei Jahre (Urteil in BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26) - mit steuermindernder Auswirkung führen.

  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung zu § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG in der bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 1977 geltenden Fassung ausgesprochen, daß notwendige Mehraufwendungen infolge einer doppelten Haushaltsführung nur dann als Werbungskosten abziehbar sind, wenn die Entstehung und Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26, und vom 16. April 1980 VI R 7/77, BFHE 130, 388, BStBl II 1980, 512).

    Es ist unbezweifelbar, daß die Entscheidung zwischen diesen in Frage kommenden Möglichkeiten und den damit verbundenen Aufwendungen von der jeweiligen Persönlichkeit des Steuerpflichtigen und damit von der Wertschätzung seines Privatlebens für ihn abhängt (vgl. auch BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).

    Bei dieser Änderung ging es dem Gesetzgeber zwar in erster Linie darum, der aus dem Werbungskostenbegriff abgeleiteten Rechtsprechung des Senats, auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung müsse beruflich veranlaßt sein (vgl. BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26), die Grundlage zu entziehen.

    Nach Ablauf von zwei Jahren hatte der Steuerpflichtige den Nachweis für die berufliche Veranlassung ihrer Beibehaltung zu erbringen (BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).

    Konnte der Nachweis geführt werden, dann bestand zwar nach dem Urteil in BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26 keine zeitliche Begrenzung für die steuerrechtliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung.

  • BFH, 17.11.1978 - VI R 93/77

    Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind

    Sind beide Eheleute berufstätig, so ist eine maßgebende finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung i. S. der zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26) in der Regel anzunehmen, wenn der finanzielle Beitrag des auswärts tätigen Ehegatten in etwa seinem Anteil am Einkommen beider Eheleute entspricht.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - (vgl. insbesondere Urteile vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148, und vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26) wird ein Haushalt in diesem Sinne "unterhalten", wenn der Arbeitnehmer eine Wohnung besitzt, deren Einrichtung seinen Lebensbedürfnissen entspricht und in der hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Arbeitnehmer sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt.

    Eine maßgebende finanzielle Mitwirkung hat der Senat im Urteil VI R 114/76 bei Gastarbeitern in der Regel bejaht, wenn die Beträge, die der Gastarbeiter dem Familienhaushalt zuwendet, nicht erkennbar unzureichend sind.

    Der Streitfall weist gegenüber dem dem Urteil VI R 114/76 zugrunde liegenden Sachverhalt die Besonderheit auf, daß der am Heimatort zurückgebliebene Ehegatte ebenfalls erwerbstätig war.

    Gemäß dem Urteil des Senats VI R 114/76 müssen Inländer wie Ausländer auf Verlangen nachweisen, mit welchen Beträgen sie sich an dem Familienhaushalt beteiligt haben.

    Nach dem Urteil des Senats VI R 114/76 sind Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG 1974 nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn nicht nur die Entstehung, sondern auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt war.

  • BFH, 20.03.1980 - IV R 11/76

    Zur Anwendung der für Schauspieler festgesetzten besonderen

    Obwohl sie als solche für die Gerichte nicht bindend sind, sind sie aus Gründen der Gleichbehandlung auch von den Steuergerichten zu beachten, sofern die auf Einzelfallbeobachtungen beruhenden Durchschnittswerte der Pauschsätze nicht im Einzelfall zu einer unzutreffenden Besteuerung führen (ständige Rechtsprechung; Urteile des BFH vom 29. Januar 1971 VI R 6/68, BFHE 102, 35, 37/38, BStBl II 1971, 459; vom 26. Januar 1963 VI R 148/69, BFHE 109, 115, 116, BStBl II 1973, 601; vom 30. Oktober 1975 IV R 142/72, BFHE 117, 456, 458/459, BStBl II 1976, 192; vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26).

    Die Werbungskostenpauschsätze sind Regel- oder Durchschnittssätze (BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26).

    Soweit die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Pauschsätze erfüllt sind, hat der Steuerpflichtige unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 des Grundgesetzes - GG -) auch einen gerichtlich verfolgbaren Anspruch auf ihre Anwendung (BFHE 123, 444, 451, BStBl II 1978, 26).

    Das Unterhalten eines eigenen Hausstandes in der Familienwohnung setzt voraus, daß deren Einrichtung den Lebensbedürfnissen des Steuerpflichtigen entspricht und daß in ihr hauswirtschaftliches Leben herrscht, an dem sich der Steuerpflichtige sowohl durch seine persönliche Mitwirkung als auch finanziell maßgebend beteiligt (BFH-Urteile vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148; vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; vom 17. November 1978 VI R 93/77, BFHE 126, 440, BStBl II 1979, 146).

  • BFH, 06.09.1977 - VI R 165/76

    Doppelte Haushaltsführung; Beginn der Zweijahresfrist bei zwischenzeitlicher

    Wie der Senat in dem Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76 (BStBl II 1978, 26) unter Bezugnahme auf seine bisherige Rechtsprechung ausgeführt hat, sind Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung nur dann abzugsfähige Werbungskosten, wenn die Entstehung und die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt sind.

    Denn einmal können, wie der Senat in den Urteilen VI R 114/76 und vom 6. September 1977 VI R 5/77 (BStBl II 1978, 31) hervorgehoben hat, bei längerer Dauer der doppelten Haushaltsführung private Gründe für die Aufrechterhaltung dieses Umstandes so stark hervortreten, daß sie die beruflichen Gründe überlagern.

    Nimmt ein bereits verheirateter Arbeitnehmer an einem von seinem Familienwohnsitz entfernt liegenden Ort die Arbeit auf, so sind die Tatsache der Eheschließung und das Bestehen einer Familienwohnung ein vorgegebener Sachverhalt, an den der Gesetzgeber in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG angeknüpft hat (vgl. auch Urteil des BFH VI R 114/76).

    Ist die berufliche Veranlassung zu bejahen, kann der Kläger sich entsprechend der Entscheidung VI R 114/76 auf die Vermutung berufen, daß diese Veranlassung in den ersten zwei Jahren der doppelten Haushaltsführung fortbesteht.

  • BFH, 03.12.1982 - VI R 228/80

    Doppelte Haushaltsführung - Eigentumswohnung am Beschäftigungsort - Mietausgaben

    War die doppelte Haushaltsführung beruflich veranlaßt entstanden, so spricht nur für die ersten zwei Jahre nach deren Begründung eine widerlegbare Vermutung dafür, daß auch die Beibehaltung der doppelten Haushaltsführung beruflich veranlaßt ist (BFH-Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).
  • FG Niedersachsen, 21.09.2022 - 9 K 309/20

    Anerkennung geltend gemachter Kosten für eine doppelte Haushaltsführung als

    Ist der Familienwohnsitz des Arbeitnehmers im Ausland, reicht es im Hinblick auf die hohen Reisekosten und langen Fahrtzeiten in der Regel aus, wenn der Arbeitnehmer seine Familie einmal im Jahr besucht und in der Zwischenzeit brieflich oder telefonisch Kontakt hält (BFH, Urteil vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26 zu einem aus der Türkei stammenden Gastarbeiter; vgl. auch R 9.11 Abs. 3 Satz 5 der Lohnsteuer Richtlinie - LStR -).

    Der BFH hat - zur Rechtslage vor 2014 - bereits mehrfach entschieden, dass Inländer wie Ausländer auf Verlangen nachweisen müssen, mit welchen Beträgen sie sich an dem hauswirtschaftlichen Leben in der Familienwohnung finanziell beteiligt haben (vgl. insbesondere BFH, Urteile vom 9. November 1971 VI R 285/70, BFHE 103, 498, BStBl II 1972, 148; vom 2.September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; vom 17. Januar 1986 VI R 16/83, BFHE 145, 560, BStBl II 1986, 306).

    Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung werde daher in der Regel auf den Nachweis verzichtet, welche Beträge im Einzelfall zur Haushaltsführung notwendig seien (vgl. BFH, Urteile vom 2.September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26; vom 17. Januar 1986 VI R 16/83, BFHE 145, 560, BStBl II 1986, 306).

  • FG Thüringen, 28.01.1998 - I 76/98

    Werbungskosten im Rahmen eines doppelten Haushaltsführung; Beruflich bedingte

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  • BFH, 05.12.1997 - VI R 94/96

    Zeitliche Begrenzung der doppelten Haushaltsführung - Kinderbetreuungskosten bei

    Der erkennende Senat hatte die bis einschließlich Veranlagungszeitraum 1977 geltende Fassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG dahin ausgelegt, daß nach Ablauf von zwei Jahren die auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhende Vermutung entfalle, die Aufrechterhaltung eines aus beruflichem Anlaß begründeten doppelten Haushalts sei weiterhin beruflich veranlaßt (vgl. z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 2. September 1977 VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26).
  • FG München, 19.04.2011 - 13 K 1655/09

    Vermietung einer Wohnung an nahe Angehörige - Nachweis höherer

  • BFH, 12.01.2023 - VI R 39/19

    Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten

  • BFH, 05.12.1997 - VI R 104/97

    Sachliche Rechtfertigung der Begrenzung des Werbungskostenabzugs auf zwei Jahre

  • FG Münster, 18.09.1996 - 10 K 1993/96
  • BFH, 16.12.1981 - VI R 227/80

    Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung sind

  • FG Düsseldorf, 29.06.2005 - 13 K 2622/03

    Doppelte Haushaltsführung bei Wohnungsüberlassung im Elternhaus

  • BFH, 20.12.1982 - VI R 123/81

    Auch ledige Arbeitnehmer können bei einer Auswärtstätigkeit die Kosten für eine

  • BFH, 16.12.1983 - VI R 3/81

    Zu den Anforderungen an den Nachweis einer maßgeblichen finanziellen Beteiligung

  • BFH, 29.04.1988 - VI R 175/83

    Zu den Voraussetzungen einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung bei

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 21/76

    Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei einem

  • BFH, 06.09.1977 - VI R 5/77

    Doppelte Haushaltsführung - Private Veranlassung - Gastarbeiter - Kein Umzug der

  • FG Schleswig-Holstein, 26.10.2006 - 5 K 29/06

    Aufwendungen für eine geltend gemachte doppelte Haushaltsführung als

  • BFH, 03.04.1987 - VI B 150/85

    Prozeßkostenhilfe - Antrag auf Bewilligung - Wiedereinsetzung in den vorigen

  • BFH, 16.03.1979 - VI R 126/78

    Aufwendungen für die Miete am Beschäftigungsort anläßlich einer doppelten

  • BFH, 25.03.1988 - VI R 32/85

    Kein Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung beim Führen von zwei

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 90/84

    Bei doppelter Haushaltsführung Kosten eines Telefongesprächs anstelle einer

  • BFH, 02.02.1979 - VI R 108/75

    Fahrtaufwendungen - Werbungskosten - Örtlicher Mittelpunkt der Lebensinteresses -

  • FG Rheinland-Pfalz, 11.10.1999 - 5 K 3481/98

    Teilweise Versteuerung von Trennungsgeld verfassungsgemäß

  • FG Hessen, 22.05.1997 - 7 K 761/96

    Abzug notwendiger Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete

  • BFH, 11.05.1979 - VI R 129/77

    Zur Art und zum Umfang der Tätigkeit eines Berufskraftfahrers am Betriebssitz,

  • BFH, 30.03.1979 - VI R 123/76

    Verpflegungsmehraufwendung - Werbungskosten - Abwesenheit von der Wohnung

  • BFH, 10.11.1978 - VI R 112/75

    Werbungskosten - Fahrtkosten - Höhe der Fahrtkosten

  • BFH, 30.09.1988 - VI R 157/85

    Eine aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung verliert nicht

  • BFH, 17.01.1986 - VI R 16/83

    Maßgebliche finanzielle Beteiligung am Familienhaushalt im Ausland bei doppelter

  • BFH, 09.03.1979 - VI R 11/78

    Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - Entfernung zwischen Wohnung und

  • FG Niedersachsen, 27.11.1996 - II 166/96

    Mehraufwendungen für eine aus beruflichem Anlass begründete doppelte

  • FG München, 10.07.2004 - 5 K 4477/02

    Doppelte Haushaltsführung bei sog. Greencard-Inhaber; Einkommensteuer 2001

  • BFH, 18.03.1988 - VI R 122/82

    Telefonkosten als Mehraufwendungen durch eine doppelte Haushaltsführung im Sinne

  • FG München, 16.09.1986 - VI (XIII) 223/85

    Mehraufwendungen eines unverheirateten Arbeitnehmers für Verpflegung wegen

  • BFH, 19.04.1985 - VI R 5/82

    Ansatz notwendiger Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsfürhung

  • BFH, 18.03.1983 - VI R 17/80
  • BFH, 10.09.1982 - VI R 175/78
  • BFH, 18.12.1981 - VI R 206/78
  • BFH, 13.03.1981 - VI R 203/77
  • BFH, 13.03.1981 - VI R 204/77
  • BFH, 13.03.1981 - VI R 220/77
  • BFH, 13.03.1981 - VI R 200/77
  • BFH, 22.07.1983 - VI R 79/79
  • FG Münster, 29.11.1979 - IX 4819/78
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